§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- 1. Der Verein führt den Namen Freundeskreis GOLDENER SPATZ e.V. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Sitz des Vereins ist Gera.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Freundeskreis unterstützt und fördert die Deutsche Kindermedienstiftung GOLDENER SPATZ ideell und materiell. Er will ein Bindeglied zwischen der Stiftung und der Öffentlichkeit sein sowie die Zusammenarbeit mit seinen Freunden, Förderern, früheren Preisträgern und anderen Festivals und Kinderorganisationen pflegen.
- Die Ziele will die Gesellschaft erreichen durch: a) die Herstellung guter förderlicher Beziehungen zwischen dem Festival und wirtschaftlichen, politischen sowie kulturellen Unternehmen und Organisationen; b)die Sammlung und Bereitstellung von finanziellen und sachlichen Mitteln zur Förderung des Festivals; c)eine Unterstützung der Festivalleitung bei der Vorbereitung und Durchführung von Rahmenveranstaltungen, insbesondere solchen, die neue Formen der Medienarbeit mit Kindern erproben.
- Der Verein hat gemeinnützigen Charakter. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Gewinn gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Es wird zwischen 3 Formen der Mitgliedschaft unterschieden:
a) Mitglied (mit allen Rechten und Pflichten)
b) förderndes Mitglied
c) Ehrenmitglied - Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts sein, die die Ziele des Vereins bejaht und Mitgliedsbeiträge entrichtet.
- Förderndes Mitglied kann jede Person des öffentlichen und des privaten Rechts sein, die die Ziele des Vereins bejaht und durch mindestens 155,- Euro pro Jahr an Spenden unterstützt. Fördernde Mitglieder haben im Verein kein Stimmrecht.
- Natürliche Personen, die sich um den Verein oder das Festival besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, ihnen stehen die Rechte eines Mitgliedes zu.
- Der/die Geschäftsführer/in der Stiftung GOLDENER SPATZ ist kraft Amtes ordentliches Mitglied des Vereins.
- Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
- Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende erfolgen. Diese beendet die Mitgliedschaft mit Ende des laufenden Geschäftsjahres, wenn sie dem Verein bis zum 30. November zugeht, später zugehende Erklärungen beenden die Mitgliedschaft mit Ende des nächsten Geschäftsjahres.
b) Der Ausschluss erfolgt durch einen mit 2/3-Mehrheit zu fassenden Beschluss des Vorstandes bei vereinsschädigendem Verhalten insbesondere, wenn seine Mitgliedschaft das Ansehen oder die Zwecke der Gesellschaft nachhaltig zu schädigen geeignet ist oder das Mitglied den Jahresbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat. Der Beschluss ist zu begründen, zu unterschreiben und zuzustellen. Vor Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ihm steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.
§ 4 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung einen Beirat berufen. Die Tätigkeit der Mitglieder für den Verein ist ehrenamtlich. Auslagen können erstattet werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedern gebildet.
- Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Sie ergeht an die Mitglieder, die fördernden Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht, den Rechnungsbericht und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen. Sie beschließt über die Entlastung der Vorstandsmitglieder. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist vorbehalten: – die Wahl der Vorstandsmitglieder – die Neufestlegung der Mitgliedsbeiträge – die Bestellung der Rechnungsprüfer – die Änderung der Satzung
- Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Sprecher des Vereinsvorstandes, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einberufen und geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes ergeben, werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder und Ehrenmitglieder in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Wahlvorschläge ist im einzelnen und ohne Aussprache abzustimmen; wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, ist geheim abzustimmen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit findet eine nochmalige Abstimmung statt. Auf Antrag des Versammlungsleiters oder eines Zehntels der anwesenden Mitglieder erfolgen auch sonstige Abstimmungen in der Mitgliederversammlung
- Die Wahl der beiden Rechnungsprüfer soll aus dem Kreis der Mitglieder erfolgen. Diese dürfen aber nicht dem Vorstand angehören. Eine Rechnungsprüfung findet jährlich statt. Die Rechnungsprüfer berichten der Mitgliederversammlung und geben Empfehlungen zur Entlastung des Vorstandes.
- Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei satzungsändernden Beschlüssen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins berühren, ist durch den Verein vorab eine Äußerung des Finanzamtes einzuholen, ob die vorgesehenen Änderungen für die Erhaltung des steuerlichen Status unbedenklich erscheinen.
- Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Eine Mehrfachbevollmächtigung ist unzulässig.
- Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Davon werden ein Sprecher und ein Schatzmeister benannt. Der/die Geschäftsführer/in der Stiftung GOLDENER SPATZ ist automatisch Mitglied des Vorstandes.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Sprecher allein und die weiteren Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit. Im Innenverhältnis sollen die weiteren Vorstandsmitglieder den Verein nur dann vertreten, wenn der Sprecher verhindert ist. Ihre Vertretungsmacht im Außenverhältnis wird dadurch nicht beschränkt.
- Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit amtieren sie bis zur Annahme der Wahl durch ihre Nachfolger.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus dem Vorstand aus, so erfolgt für die verbleibende Amtszeit die Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes in der nächsten Mitgliederversammlung. Bis dahin nimmt der Vorstand die Aufgaben des Ausgeschiedenen wahr.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und gibt sich eine Geschäftsordnung
§ 7 Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Mitglieder haben für das Jahr ihres Eintritts den vollen Jahresbeitrag zu zahlen.
- Endet die Mitgliedschaft durch Tod oder Auflösung des Vereins, so wird der noch nicht bezahlte Beitrag nicht mehr eingefordert, der bereits bezahlte Beitrag nicht mehr zurückerstattet.
- Die Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge befreit.
§ 8 Vereinsvermögen
- Durch die Beiträge seiner Mitglieder, durch Stiftungen, Spenden und sonstige Zuwendungen und Einnahmen erwirbt der Verein die Mittel zur Verfolgung seiner Zwecke.
- Sofern sie dem Festival GOLDENER SPATZ nicht geschenkt werden, bleiben die von dem Verein erworbenen Sachmittel in seinem Eigentum.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Stiftung GOLDENER SPATZ, ersatzweise an die Stadt Gera, wo es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung zu verwenden ist.
§ 9 Verwendung der Mittel
- Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Jede Mittelverwendung für (Förder-) Maßnahmen nach § 2, Ziff. 2, Buchstaben b und c ist nur mit Zustimmung des Leiters bzw. der Leiterin des Festivals zulässig; die Mittelverwendung für Maßnahmen nach § 2, Ziff. 2, Buchstabe a bedarf dieser Zustimmung nur, wenn die Maßnahme selbst die Interessen des Festivals in erheblicher Weise berührt.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 10 Auflösung
- Ein Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. In der Versammlung müssen mindestens ¾ aller Mitglieder vertreten sein. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
- Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.
- Die Verwendung des Gesellschaftsvermögens regelt § 8, Abs. 3, dieser Satzung.
Gera, 31. Juli 2008