- Es wird zwischen 3 Formen der Mitgliedschaft unterschieden:
a) Mitglied (mit allen Rechten und Pflichten)
b) förderndes Mitglied
c) Ehrenmitglied - Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des öffentlichen und des privaten Rechts sein, die die Ziele des Vereins bejaht und Mitgliedsbeiträge entrichtet.
- Förderndes Mitglied kann jede Person des öffentlichen und des privaten Rechts sein, die die Ziele des Vereins bejaht und durch mindestens 153,- Euro pro Jahr an Spenden unterstützt. Fördernde Mitglieder haben im Verein kein Stimmrecht.
- Natürliche Personen, die sich um den Verein oder das Festival besonders verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihnen stehen die Rechte eines Mitgliedes zu.
- Der/die Geschäftsführer/in der Stiftung GOLDENER SPATZ ist kraft Amtes ordentliches Mitglied des Vereins.
- Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
- Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an. Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod der natürlichen oder Auflösung der juristischen Person, durch Austritt oder Ausschluss.
a) Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung zum Jahresende erfolgen. Diese beendet die Mitgliedschaft mit Ende des laufenden Geschäftsjahres, wenn sie dem Verein bis zum 30. November zugeht, später zugehende Erklärungen beenden die Mitgliedschaft mit Ende des nächsten Geschäftsjahres.
b) Der Ausschluss erfolgt durch einen mit 2/3-Mehrheit zu fassenden Beschluss des Vorstandes bei vereinsschädigendem Verhalten insbesondere, wenn seine Mitgliedschaft das Ansehen oder die Zwecke der Gesellschaft nachhaltig zu schädigen geeignet ist oder das Mitglied den Jahresbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht entrichtet hat. Der Beschluss ist zu begründen, zu unterschreiben und zuzustellen. Vor Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ihm steht innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht über den Ausschluss die Beschwerde zu, über die die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit entscheidet.